Internationale Nutzungsbedingungen für Vorabreleases von Programmen

Teil 1 - Allgemeine Bedingungen

Die Internationalen Nutzungsbedingungen für Vorabreleases von Programmen ("Vereinbarung") sind eine rechtsgültige Vereinbarung zwischen Ihnen und IBM. Durch Herunterladen, Installieren, Kopieren oder Zugreifen auf das Programm oder die Nutzung des Programms erklären Sie sich mit den Bedingungen dieser Vereinbarung einverstanden. Wenn Sie diese Bedingungen im Auftrag einer anderen Person oder eines Unternehmens oder einer anderen juristischen Person akzeptieren, gewährleisten Sie, dass Sie berechtigt sind, diese Person, dieses Unternehmen oder diese juristische Person zur Einhaltung dieser Bedingungen zu verpflichten.

"Vorabrelease" ist ein Release eines Programms, das (1) sich noch in der Entwicklung befinden kann (und daher potenziell störungsanfällig ist) oder (2) sich nicht mehr in der Entwicklung befindet, aber auch nicht für Benutzer zur kommerziellen Nutzung zur Verfügung gestellt wurde.

"IBM" steht für International Business Machines Corporation oder eine IBM Tochtergesellschaft.

"Lizenzinformation" ("LI") ist ein Dokument, das programmspezifische Informationen und Bedingungen enthält. Die Lizenzinformation des Programms wird in einer Datei im Verzeichnis des Programms zur Verfügung gestellt, sie kann über einen entsprechenden Systembefehl abgerufen werden oder ist dem Programm als Broschüre beigelegt.

Unter "Programm" ist das Originalprogramm sowie vollständige oder teilweise Kopien davon zu verstehen. Ein Programm besteht aus: 1) maschinenlesbaren Instruktionen und Daten, 2) visuell lesbaren Softwarekomponenten, 3) audiovisuellen Inhalten (z. B. Abbildungen, Texte, Aufzeichnungen oder Bilder), 4) zugehörigem Lizenzmaterial, 5) Lizenznutzungsdokumenten oder - schlüsseln, 6) zugehöriger Dokumentation und 7) funktionalen Erweiterungen, Updates oder Materialien, die IBM Ihnen nach eigenem Ermessen zur Unterstützung bereitstellen kann (siehe die nachfolgende Beschreibung).

"Sie" und "Ihr" bezieht sich entweder auf eine Einzelperson oder eine einzelne juristische Person.

Diese Vereinbarung umfasst Teil 1 - Allgemeine Bedingungen, Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen (sofern vorhanden) sowie die Lizenzinformation und stellt die vollständige Vereinbarung zwischen Ihnen und IBM zur Nutzung des Programms dar. Sie ersetzt alle zuvor getroffenen mündlichen oder schriftlichen Absprachen zwischen Ihnen und IBM in Bezug auf die Nutzung des Programms. Die Bedingungen von Teil 2 und die Lizenzinformation können die Bedingungen in Teil 1 ersetzen oder ergänzen.

1. Lizenz

Das Programm ist Eigentum von IBM oder eines IBM Lieferanten, es ist urheberrechtlich geschützt und wird zur Nutzung überlassen (lizenziert, nicht verkauft).

IBM erteilt Ihnen eine eingeschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zum Herunterladen, Installieren und zur Nutzung des Programms während des Bewertungszeitraums ausschließlich für interne Test- und Bewertungszwecke und für Rückmeldungen an IBM.

Sie dürfen eine Sicherungskopie des Programms zur Unterstützung dieser Nutzung erstellen. Sie sind nicht berechtigt, das Programm für produktive Zwecke zu nutzen oder das Programm oder Teile des Programms weiterzugeben. Sie dürfen das Programm weder ändern noch abgeleitete Werke davon erstellen. Die Bedingungen dieser Lizenz gelten für jede Kopie. Sie verpflichten sich, auf jeder Kopie oder Teilkopie des Programms den Copyrightvermerk und alle anderen Eigentumshinweise anzubringen.

Sie verpflichten sich, 1) ein Verzeichnis aller Programmkopien anzulegen, und 2) gewährleisten, dass das Programm (unabhängig davon, ob der Zugriff lokal oder von einem fernen System aus erfolgt) nur im Rahmen der autorisierten Nutzung und in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Vereinbarung genutzt wird.

Es ist Ihnen untersagt, 1) das Programm abweichend von den Bedingungen dieser Vereinbarung zu nutzen, zu kopieren, zu ändern, zu übertragen oder weiterzugeben; 2) das Programm umzuwandeln (reverse assemble, reverse compile) oder auf andere Weise in eine lesbare Form oder eine andere Programmiersprache zu übersetzen (sofern eine solche Umwandlung nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelung unabdingbar vorgesehen ist); 3) das Programm in Unterlizenz zu vergeben, zu vermieten oder zu verleasen; oder 4) das Programm als Bestandteil eines Serviceunternehmens zu nutzen.

Diese Lizenz beinhaltet nicht das Recht, von IBM Hardcopydokumentation, Unterstützung, telefonische Beratung, funktionale Erweiterungen oder Updates für das Programm ("Unterstützung" genannt) einzufordern, obwohl IBM nach eigenem Ermessen Unterstützung dieser Art leisten kann. Alle funktionalen Erweiterungen, Updates oder sonstigen Materialien, die von IBM im Rahmen der Unterstützung bereitgestellt werden, sind Teil des Programms und unterliegen daher dieser Vereinbarung.

Das Programm kann eine Inaktivierungseinheit beinhalten, die eine Nutzung des Programms nach Ablauf des Bewertungszeitraums verhindert. Es ist Ihnen untersagt, die Inaktivierungseinheit oder das Programm in irgendeiner Weise zu manipulieren. Sie sollten entsprechende Vorkehrungsmaßnahmen treffen, um Datenverluste zu vermeiden, wenn das Programm nicht mehr verwendet werden kann.

2. Laufzeit

Der Bewertungszeitraum beginnt, wenn Sie dieser Vereinbarung zustimmen, und endet 1) nach der in der Lizenzinformation angegebenen Laufzeit oder zum angegebenen Ablaufdatum (sofern vorhanden); 2) an dem Datum, zu dem sich das Programm automatisch selbst inaktiviert; oder 3) wenn IBM das Programm kommerziell verfügbar macht, abhängig davon, welches Ereignis zuerst eintritt. Ihre Lizenz für das Programm endet mit dem Ablauf des Bewertungszeitraums; Sie müssen das Programm und alle davon erstellten Kopien innerhalb von zehn (10) Tagen nach Ablauf des Bewertungszeitraums vernichten.

Während des Bewertungszeitraums fallen keine Nutzungsgebühren für das Programm an.

IBM kann Ihre Lizenz kündigen, wenn Sie die Bedingungen dieser Vereinbarung nicht einhalten. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, alle Kopien des Programms zu vernichten.

3. Rechte an Daten

Sie überlassen IBM alle Rechte (inklusive aller infrage kommenden Nutzungs- und Verwertungsrechte) und Rechtsansprüche auf alle Daten, Vorschläge und schriftlichen Materialien, 1) die sich auf das Programm beziehen und 2) die Sie IBM zur Verfügung stellen. Auf Verlangen von IBM erklären Sie sich bereit, ein entsprechendes Dokument zur Übertragung solcher Rechte zu unterzeichnen. Zusätzlich zu den im ersten Satz dieses Abschnitts abgetretenen Rechten gewähren Sie IBM eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche, uneingeschränkte, weltweit geltende und gebührenfreie Berechtigung und Lizenz, Ideen, Know-how, Konzepte, Verfahren, Erfindungen, Entdeckungen oder Verbesserungen (ob patentierbar oder nicht), die sich auf das Programm beziehen und die Sie IBM zur Verfügung stellen, in ein Produkt oder einen Service zu integrieren und dieses Produkt oder diesen Service zu nutzen, herzustellen bzw. anzubieten und zu vertreiben und Dritten ebenfalls diese Rechte zu erteilen.

4. Gewährleistungsausschluss

Vorbehaltlich einer gesetzlichen Gewährleistung, die nicht ausgeschlossen werden kann, gibt IBM keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistung für zufriedenstellende Qualität oder die Handelsüblichkeit, die Eignung für einen bestimmten Zweck oder die Freiheit von Rechten Dritter in Bezug auf das Programm oder die technische Unterstützung.

Dieser Gewährleistungsausschluss gilt auch für die IBM Programmentwickler und Lieferanten.

Hersteller, Lieferanten oder Herausgeber von Nicht-IBM Programmen können ihre eigenen Gewährleistungen mitliefern.

5. Haftungsbegrenzung

Soweit Sie aus Verschulden von IBM oder aus sonstigen Gründen von IBM Schadenersatz fordern, ist die Haftung von IBM unabhängig von der Rechtsgrundlage, auf der der Schadensersatzanspruch an IBM beruht (einschließlich Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Fahrlässigkeit, unrichtiger Angaben oder anderer Ansprüche aus dem Vertrag oder auf Grund unerlaubter Handlungen) und außer in Fällen der gesetzlich zwingenden Haftung, begrenzt auf 1) Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen und 2) bei anderen direkten Schäden bis zu einem Gesamtbetrag von 25.000 US-Dollar (oder den entsprechenden Betrag in der Landeswährung) für alle Schadensersatzansprüche insgesamt. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für die IBM Programmentwickler und Lieferanten. Dies ist der Höchstbetrag, für den IBM und diese gemeinsam haftbar gemacht werden können.

Auf keinen Fall sind IBM oder ihre Programmentwickler und Lieferanten in folgenden Fällen haftbar, auch wenn auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde:

1. Verlust oder Beschädigung von Daten;
2. unmittelbare, mittelbare oder sonstige Folgeschäden oder andere wirtschaftliche Folgeschäden; oder
3. entgangene Gewinne, Geschäftsabschlüsse, Umsätze, Schädigung des guten Namens oder Verlust erwarteter Einsparungen.

6. Allgemeines

1. Gesetzlich unabdingbare Verbraucherschutzrechte gehen den nachfolgenden Bestimmungen vor.
2. Falls eine der Bedingungen dieser Vereinbarung im Rahmen des geltenden Rechts ungültig oder undurchführbar ist, sind die übrigen Bedingungen dieser Vereinbarung davon nicht betroffen und gelten weiterhin in vollem Umfang.
3. Sie dürfen das Programm nicht exportieren oder Maßnahmen in Bezug auf das Programm ergreifen, die gegen geltende Außenhandelsgesetze verstoßen.
4. Sie erklären sich damit einverstanden, dass die International Business Machines Corporation und ihre Tochtergesellschaften Ihre Geschäftskontaktinformationen, einschließlich Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, speichern und nutzen dürfen. Diese Informationen werden im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung verarbeitet und genutzt und dürfen an Subunternehmer, IBM Business Partner, die bestimmte IBM Produkte und Services anbieten, vermarkten und unterstützen, und Bevollmächtigte der International Business Machines Corporation und ihrer Tochtergesellschaften zum Zwecke der gemeinsamen Geschäftsaktivitäten weitergegeben werden.
5. IBM gewährleistet nicht, dass eine Version des Programms, die offiziell freigegeben oder kommerziell verfügbar gemacht wird, mit den Vorabreleases identisch oder kompatibel sein wird.
6. Sowohl Sie als auch IBM verpflichten sich, keine Klage im Rahmen dieser Vereinbarung später als zwei Jahre nach Auftreten des Klagegegenstands einzureichen, soweit keine anders lautenden gesetzlichen Regelungen unabdingbar vorgesehen sind.
7. Weder Sie noch IBM sind für die Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen aus Gründen haftbar, die von den Vertragspartnern nicht beeinflusst werden können.
8. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich kein Recht auf Klage oder Klagegegenstand für Dritte, und IBM ist nicht haftbar für Ansprüche Dritter gegen Sie, die nicht im zuvor aufgeführten Abschnitt zur Haftungsbegrenzung spezifiziert sind, und für Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen, für die IBM nach den gesetzlichen Bestimmungen haftbar ist.
9. Sie dürfen diese Vereinbarung weder ganz noch auszugsweise ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von IBM abtreten. Entsprechende Versuche sind nichtig.

7. Geltendes Recht und Rechtsprechung

Geltendes Recht

Sowohl Sie als auch IBM sind damit einverstanden, dass die Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem Sie die Programmlizenz erwerben, um die Rechte, Pflichten und Verpflichtungen von Ihnen und IBM, die sich aus dem Inhalt dieser Vereinbarung ergeben oder in irgendeiner Weise damit in Zusammenhang stehen, zu regeln, zu interpretieren und durchzuführen, ungeachtet unterschiedlicher Rechtsgrundlagen.

Die Vertragskonvention der Vereinten Nationen für den internationalen Warenverkauf kommt nicht zur Anwendung.

Rechtsprechung

Alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen von IBM unterliegen der Rechtsprechung des Landes, in dem die Sie die Programmlizenz erwerben.

Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen

EUROPA, NAHER UND MITTLERER OSTEN, AFRIKA (EMEA)
Rechte an Daten (Abschnitt 3): In Europa, im Nahen und Mittleren Osten und in Afrika (EMEA) wird dieser Abschnitt vollständig durch folgende Regelungen ersetzt:

Sie überlassen IBM weltweit alle Rechte (inklusive aller infrage kommenden Nutzungs- und Verwertungsrechte) und Rechtsansprüche auf alle Daten, Vorschläge und schriftlichen Materialien, 1) die sich auf Ihre Nutzung des Programms beziehen und 2) die Sie IBM zur Verfügung stellen. Die Überlassung solcher Rechte umfasst, ist aber nicht beschränkt auf die Überlassung der Rechte zur Erstellung abgeleiteter Werke der schriftlichen Materialien und zur Nutzung, Ausführung, Vervielfältigung, Übertragung, Anzeige, Weitergabe und Lizenzierung der schriftlichen Materialien und solcher abgeleiteten Werke auf einem beliebigen Medium oder mit einer beliebigen Verteilungstechnologie. Eingeschlossen ist ferner das Recht zur Überlassung einiger oder aller in diesem Dokument gewährten Rechte an andere für die Gültigkeitsdauer solcher Rechte und Rechtsansprüche. Auf Verlangen von IBM erklären Sie sich bereit, ein entsprechendes Dokument zur Übertragung solcher Rechte zu unterzeichnen. In Bezug auf die Ideen, das Know-how, die Konzepte, Verfahren, Erfindungen, Entdeckungen oder Verbesserungen (ob patentierbar oder nicht), die sich auf das Programm beziehen und die Sie oder Ihre Mitarbeiter während des Bewertungszeitraums erarbeiten, gewähren Sie IBM eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche, uneingeschränkte, weltweit geltende und gebührenfreie Berechtigung und Lizenz, diese in ein Produkt oder einen Service zu integrieren und dieses Produkt oder diesen Service zu nutzen, herzustellen bzw. anzubieten und zu vertreiben und Dritten ebenfalls diese Rechte zu erteilen. Keine der beiden Parteien wird der anderen Partei die Rechte an Daten oder die als Ergebnis dieser Vereinbarung ausgeführten Tätigkeiten in Rechnung stellen.

Gewährleistungsausschluss (Abschnitt 4): In der Europäischen Union wird am Anfang dieses Abschnitts Folgendes eingefügt:

In der Europäischen Union sind für Konsumenten unter den geltenden nationalen rechtlichen Bestimmungen Rechte für den Verkauf von Konsumgütern definiert. Diese Rechte sind von den Bestimmungen in diesem Abschnitt 4 nicht betroffen.

Haftungsbegrenzung (Abschnitt 5): In Österreich und in der Schweiz wird dieser Abschnitt vollständig durch folgende Regelungen ersetzt:

Vorausgesetzt, dass keine anderweitigen verbindlichen Rechtsbestimmungen gelten:

1. Die Haftung von IBM für Schäden und Verluste, die als Folge der Erfüllung der Verpflichtungen dieser Vereinbarung oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung verursacht wurden oder die auf einem anderen, mit dieser Vereinbarung in Zusammenhang stehenden Ursache beruhen, ist begrenzt auf die Kompensation der Schäden und Verluste, die als unmittelbare und direkte Folge der Nichterfüllung solcher Verpflichtungen (bei Verschulden von IBM) oder durch die genannte Ursache entstanden und belegt sind. Der Höchstbetrag für Schadensersatzansprüche ist in jedem Fall auf 25.000 Euro begrenzt.
Die obige Einschränkung gilt nicht für Personenschäden (einschließlich Tod) und für direkte Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen, für die IBM rechtlich haftbar ist.
2. Auf keinen Fall ist IBM oder einer der Programmentwickler in folgenden Fällen haftbar, auch wenn auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde: 1) Verlust oder Beschädigung von Daten; 2) mittelbare Schäden oder Folgeschäden oder andere wirtschaftliche Folgeschäden; 3) entgangene Gewinne, auch wenn sie als direkte Folge des Ereignisses entstanden sind, das zu den Schäden geführt hat; oder 4) entgangene Geschäftsabschlüsse, Umsätze, Schädigung des guten Namens oder Verlust erwarteter Einsparungen.
3. Die in dieser Vereinbarung spezifizierten Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten nicht nur für die von IBM durchgeführten Aktivitäten, sondern auch für die Aktivitäten von IBM Lieferanten und Programmentwicklern. Sie legen den Höchstbetrag fest, für den IBM und diese gemeinsam haftbar sind.

Geltendes Recht und Rechtsprechung (Abschnitt 7)

Geltendes Recht

Der Text "dass die Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem Sie die Programmlizenz erwerben" wird ersetzt durch:

"dass die Gesetze Österreichs" in Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, Moldawien, Polen, Rumänien, Russland, Serbien und Montenegro, der Slowakei, Slowenien, Tadschikistan, Turkmenistan, der Ukraine und Usbekistan zur Anwendung kommen.

Rechtsprechung

Folgende Ausnahmen werden zu diesem Abschnitt hinzugefügt:

1) In Österreich gilt als Gerichtsstand für alle aus dieser Vereinbarung erwachsenden und mit dieser in Zusammenhang stehenden Streitfälle einschließlich Streitfällen bezüglich ihres Vorhandenseins das zuständige Gericht in Wien, Österreich (Innenstadt); 2) in Luxemburg unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Auslegung oder Ausführung ergeben, den Gesetzen und den Gerichten der Hauptstadt des Landes, in dem sich Ihr Firmensitz und/oder Ihre Handelsniederlassung befindet; 3) in Russland unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Auslegung, Verletzung, Beendigung und Unwirksamkeit ergeben, dem Schiedsspruchgericht (Arbitration Court) in Moskau.

Dieser Abschnitt wird wie folgt ergänzt:

Schiedsspruchverfahren (Arbitration)

In Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Bosnien- Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, Slowenien, Tadschikistan, Turkmenistan, der Ukraine, Usbekistan und der Bundesrepublik Jugoslawien unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Verletzung, Beendigung oder Unwirksamkeit ergeben, der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) durch die drei Schiedsrichter, die in Übereinstimmung mit diesen Richtlinien ernannt wurden. Das Schiedsspruchverfahren findet in Wien, Österreich, statt, und die offizielle Sprache der Verfahren ist Englisch. Die Entscheidung der Schiedsrichter ist endgültig und bindend für beide Parteien. Gemäß Paragraph 598 (2) des österreichischen Zivilprozesscodes verzichten die Parteien daher ausdrücklich auf die Anwendung von Paragraph 595 (1) Ziffer 7 des Codes. IBM kann jedoch veranlassen, dass die Verfahren vor einem zuständigen Gericht im Land der Installation verhandelt werden.

ÖSTERREICH: Allgemeines (Abschnitt 6): Ziffer 4 wird wie folgt ergänzt:

Im Rahmen dieser Bestimmung umfassen die Kontaktinformationen auch Ihre persönlichen Informationen als juristische Person, z. B. Umsatzdaten und andere Informationen zu Geschäftsaktivitäten.

DEUTSCHLAND: Haftungsbegrenzung (Abschnitt 5): Der folgende Absatz wird diesem Abschnitt hinzugefügt:

Die in diesem Abschnitt genannten Begrenzungen und Ausschlüsse entfallen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von IBM.

Allgemeines (Abschnitt 6): Ziffer 6 wird wie folgt ersetzt:

Ansprüche, die aus dieser Vereinbarung entstehen, verjähren binnen drei Jahren nach ihrem Entstehen.

SCHWEIZ: Allgemeines (Abschnitt 6): Ziffer 4 wird wie folgt ergänzt:

Im Rahmen dieser Bestimmung umfassen die Kontaktinformationen auch Ihre persönlichen Informationen als juristische Person, z. B. Umsatzdaten und andere Informationen zu Geschäftsaktivitäten.

Z125-5544-03 (08/2006)
LIZENZINFORMATION

Für die Lizenzierung der nachfolgend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den Bedingungen in Internationale Nutzungsbedingungen für Vorabreleases von Programmen die folgenden Vertragsbedingungen.

Programmname: IBM(R) 32-bit SDK for Linux(R) on Intel(R) architecture, Java(TM) 2 Technology Edition, Version 5.0, Service Refresh 9
Programmnummer: 6205-001

Programmname: IBM(R) 64-bit SDK for Linux(R) on AMD64 / EM64T architecture, Java(TM) 2 Technology Edition, Version 5.0, Service Refresh 9
Programmnummer: 6205-001

Programmname: IBM(R) 32-bit SDK for Linux(R) on iSeries(TM) and pSeries(TM), Java(TM) 2 Technology Edition, Version 5.0, Service Refresh 9
Programmnummer: 6205-001

Programmname: IBM(R) 64-bit SDK for Linux(R) on iSeries(TM) and pSeries(TM), Java(TM) 2 Technology Edition, Version 5.0, Service Refresh 9
Programmnummer: 6205-001

Programmname: IBM(R) 31-bit SDK for Linux(R) on zSeries (TM), Java(TM) 2 Technology Edition, Version 5.0, Service Refresh 9
Programmnummer: 6205-001

Programmname: IBM(R) 64-bit SDK for Linux(R) on zSeries (TM), Java(TM) 2 Technology Edition, Version 5.0, Service Refresh 9
Programmnummer: 6205-001

Programmname: IBM(R) 32-bit Runtime Environment for Linux (R) on Intel(R) architecture, Java(TM) 2 Technology Edition, Version 5.0, Service Refresh 9
Programmnummer: 6205-001

Programmname: IBM(R) 64-bit Runtime Environment for Linux (R) on AMD64 / EM64T architecture, Java(TM) 2 Technology Edition, Version 5.0, Service Refresh 9
Programmnummer: 6205-001

Programmname: IBM(R) 32-bit Runtime Environment for Linux (R) on iSeries(TM) and pSeries(TM), Java(TM) 2 Technology Edition, Version 5.0, Service Refresh 9
Programmnummer: 6205-001

Programmname: IBM(R) 64-bit Runtime Environment for Linux (R) on iSeries(TM) and pSeries(TM), Java(TM) 2 Technology Edition, Version 5.0, Service Refresh 9
Programmnummer: 6205-001

Programmname: IBM(R) 31-bit Runtime Environment for Linux (R) on zSeries(TM), Java(TM) 2 Technology Edition, Version 5.0, Service Refresh 8
Programmnummer: 6205-001

Programmname: IBM(R) 64-bit Runtime Environment for Linux (R) on zSeries(TM), Java(TM) 2 Technology Edition, Version 5.0, Service Refresh 9
Programmnummer: 6205-001

Programmname: IBM(R) 32-bit SDK for AIX(TM), Java(TM) 2 Technology Edition, Version 5, Service Refresh 9
Programmnummer: TOOLS

Programmname: IBM(R) 64-bit SDK for AIX(TM), Java(TM) 2 Technology Edition, Version 5, Service Refresh 9
Programmnummer: TOOLS

Programmname: IBM 31-bit SDK for z/OS, Java 2 Technology Edition, Version 5, Service Refresh 9
Programmnummer: 5655-N98

Programmname: IBM 64-bit SDK for z/OS, Java 2 Technology Edition, Version 5, Service Refresh 9
Programmnummer: 5655-N98

Bewertungszeitraum

Der Bewertungszeitraum beginnt an dem Datum, an dem Sie den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmen, und endet nach 60 Tagen.

Eingeschränkte Nutzungsrechte für andere IBM Programme

Haben Sie dieses Programm als Teil eines anderen IBM Programms ("Hauptprogramm") bezogen und ist dieses Programm dort unter "Andere IBM Programme" aufgelistet, so dient dieses Programm nur zur Unterstützung des Hauptprogramms und Ihre Rechte zur Nutzung des Programms werden durch die Lizenz des Hauptprogramms eingeschränkt. Wenn Sie eine separate Lizenz für dieses Programm erwerben möchten, die nicht durch die Lizenz des Hauptprogramms eingeschränkt wird, wenden Sie sich bitte an Ihren IBM Vertriebsbeauftragten.

Vertrauliche Informationen

Sie erklären sich damit einverstanden, die folgenden Informationen als "IBM vertraulich" zu behandeln, unabhängig davon, ob sie entsprechende Markierungen enthalten, die auf den vertraulichen Inhalt hindeuten, oder vor dieser Offenlegung als IBM vertraulich ausgewiesen wurden: a) das Programm, (b) alle Informationen, die Ihnen von IBM für das Programm zur Verfügung gestellt wurden, einschließlich Referenzmaterial wie Spezifikationen, Pläne, Trends, Strategien, Benchmarks, Leistungsmerkmale, Vergleichsdaten und andere Bewertungen des Programms, (c) alle Informationen, die sich auf den Programmzugriff beziehen, einschließlich Kennwörter und Zugriffscodes, und (d) sämtliche Daten, Rückmeldungen, Vorschläge und/oder schriftliche Unterlagen, die Sie IBM in Bezug auf das Programm zur Verfügung stellen. Sie sind berechtigt, die vertraulichen IBM Informationen zu dem Zweck zu verwenden, für den sie freigegeben wurden, oder anderweitig zum Vorteil von IBM einzusetzen. Ungeachtet anderer Bedingungen in dieser Vereinbarung erklären Sie sich damit einverstanden, die vertraulichen IBM Informationen weder zu veröffentlichen, offen zu legen, weiterzugeben, an Dritte zu übermitteln noch anderweitig zu erörtern (einschließlich in Form von Artikeln, Beiträgen oder anderen schriftlichen Unterlagen, die sich auf die vertraulichen IBM Informationen beziehen), bevor IBM diese Informationen allgemein ohne Geheimhaltungsverpflichtung zur Verfügung stellt.

Sie erklären sich damit einverstanden, die gleiche angemessene Sorgfalt und Diskretion im Umgang mit vertraulichen IBM Informationen anzuwenden, mit der Sie Ihre eigenen vertraulichen Informationen behandeln. Ihre Verpflichtungen hinsichtlich der vertraulichen IBM Informationen bestehen für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen die vertraulichen IBM Informationen übergeben werden. Sie erklären sich damit einverstanden, keine Informationen an IBM weiterzugeben, die Sie oder Dritte als vertraulich oder gesetzlich geschützt einstufen, es sei denn im Rahmen einer unterzeichneten, separaten, schriftlichen Vertraulichkeitsvereinbarung.

Ungeachtet dessen, ob eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine andere Form der Vereinbarung über vertrauliche Informationen zwischen Ihnen und IBM besteht, unterliegt die Behandlung vertraulicher Informationen den Regelungen der vorangehenden Abschnitte.

Spezifizierte Einsatzbedingungen

Die Programmspezifikationen und die Angaben zu den spezifizierten Einsatzbedingungen befinden sich in der mit dem Programm gelieferten Dokumentation (sofern verfügbar), wie z. B. in einer Readme- Datei, oder in anderen, von IBM veröffentlichten Informationen, wie z. B. in einer Vertriebsfreigabe. Sie sind damit einverstanden, dass Dokumentationen dieser Art und andere Programminhalte nur in englischer Sprache zur Verfügung gestellt werden.

Programmspezifische Bedingungen

1. ALLGEMEINES

Nur bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen der Internationalen Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung und den Bedingungen dieser Lizenzinformation haben die hier aufgeführten Bedingungen Vorrang.

Falls Ihnen das Programm separat von IBM zur Verfügung gestellt wurde, können Sie das Programm kostenlos nutzen.

Das Programm besteht aus Binärcode, der auf dem oder den Betriebssystemen ausgeführt wird, die in den dem Programm beigepackten Readme-Dateien angegeben sind.

2. MARKEN UND COPYRIGHT FALLEN IN IHRE ZUSTÄNDIGKEIT

a) Sie dürfen Copyrights, Marken oder andere rechtliche Hinweise (ob von IBM oder einem Dritthersteller), die möglicherweise von diesem Programm angezeigt werden oder darin integriert sind, weder ändern, löschen, unterdrücken noch unkenntlich machen.

b) Java und alle Java-basierten Marken sind in gewissen Ländern Marken der Sun Microsystems, Inc.

c) Sie erkennen das Eigentumsrecht und den Rechtsanspruch von IBM und Sun Microsystems, Inc. auf ihre jeweiligen Marken sowie deren "guten Namen" an, einschließlich des guten Namens, der aus der Nutzung des Programms entsteht. Sie verwenden keine Marke, die den Marken von IBM oder Sun zum Verwechseln ähnlich ist, und versuchen nicht, eine solche Marke zu registrieren.

3. BERECHTIGUNGSNACHWEIS

Diese Lizenzvereinbarung stellt Ihren Berechtigungsnachweis dar.


D/N: L-IGAM-7J5LXW
P/N: L-IGAM-7J5LXW