Internationale Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung


Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen


LESEN SIE VOR DEM VERWENDEN DES PROGRAMMS DIESE VEREINBARUNG SORGFÄLTIG DURCH. IBM ERTEILT IHNEN DIE LIZENZ FÜR DIESES PROGRAMM NUR, WENN SIE DIE BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG AKZEPTIERT HABEN. DURCH DIE VERWENDUNG DES PROGRAMMS ERKLÄREN SIE SICH MIT DIESEN BEDINGUNGEN EINVERSTANDEN. WENN SIE MIT DEN BEDINGUNGEN IN DIESER VEREINBARUNG NICHT EINVERSTANDEN SIND, GEBEN SIE DAS NICHT VERWENDETE PROGRAMM UMGEHEND AN IBM BZW. DEN IBM WIEDERVERKÄUFER, VON DEM SIE DAS PROGRAMM ERWORBEN HABEN, ZURÜCK. SIE ERHALTEN DEN EVTL. BEREITS BEZAHLTEN BETRAG ZURÜCK.

Das Programm ist Eigentum der International Business Machines Corporation, einer ihrer Tochtergesellschaften (IBM) oder einem Lieferanten von IBM; es ist urheberrechtlich geschützt und wird lizenziert, nicht verkauft.

Unter "Programm" sind im Sinne dieser Vereinbarung das Originalprogramm und alle vollständigen oder teilweisen Kopien hiervon zu verstehen. Ein Programm besteht aus maschinenlesbaren Anweisungen, seinen Komponenten, Daten, akustischem/optischem Inhalt (z. B. Grafiken, Text, Aufnahmen oder Bilder) und zugehörigem lizenziertem Material.

Bestandteil dieser Vereinbarung sind Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen und Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen. Sie stellen die vollständige Vereinbarung für die Verwendung dieses Programms dar. Die Bedingungen in Teil 2 können die Bedingungen in Teil 1 ersetzen oder ergänzen.


1. Lizenz

Nutzung des Programms

Sie erhalten von der IBM ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung des Programmes.

Sie sind berechtigt, 1) das Programm im Rahmen der erworbenen Berechtigungen zu nutzen und 2) für den Verwendungsumfang erforderliche Kopien zu erstellen und zu installieren, sofern Sie den Copyrightvermerk und eventuelle andere Eigentumshinweise auf jeder Kopie oder teilweisen Kopie des Programms anbringen.

Bei Erwerb dieses Programms als Upgrade endet die Berechtigung zur Nutzung des Programms, auf dessen Basis das Upgrade erfolgte.

Sie verpflichten sich, daß jeder Benutzer das Programm nur bestimmungsgemäß verwendet und die Bedingungen dieser Vereinbarung beachtet.

Sie sind nicht berechtigt, 1) das Programm in anderer Weise als hierin beschrieben zu nutzen, zu kopieren, zu ändern oder weiterzugeben; 2) das Programm umzuwandeln (reverse assemble, reverse compile) oder in anderer Weise zu übersetzen, sofern eine solche Umwandlung nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelung unabdingbar vorgesehen ist; 3) Unterlizenzen für das Programm zu erteilen und es zu vermieten oder zu verleasen.

Übertragung von Rechten und Pflichten

Sie sind berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus dieser Lizenz durch einen Berechtigungsnachweis für das Programm auf einen Dritten zu übertragen, indem Sie den Berechtigungsnachweis und eine Kopie dieser Vereinbarung und der gesamten Dokumentation übergeben. Durch die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dieser Lizenz endet Ihre Berechtigung zur Nutzung des Programms im Rahmen des Berechtigungsnachweises.


2. Berechtigungsnachweis

Der Berechtigungsnachweis dient als Beleg für die Berechtigung zur Nutzung dieses Programms und für die Inanspruchnahme von Preisen für künftige Programm-Upgrades (falls angekündigt) und möglichen Sonder- oder Werbeaktionen.


3. Gebühren und Abgaben

Je nach Nutzung des Programms wird die Berechnung festgelegt und im Berechtigungsnachweis nachgewiesen. Die Gebühren richten sich nach der berechtigten Nutzung. Wenn Sie den Nutzungsumfang erweitern wollen, verständigen Sie IBM oder deren Wiederverkäufer. Die Erweiterung ist gebührenpflichtig. Bereits fällige oder bezahlte Beträge werden weder gutgeschrieben noch zurückerstattet.

Werden außer den nettoumsatzabhängigen Abgaben weitere Abgaben, Steuern oder Gebühren auf das von IBM im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellte Programm erhoben, erklären Sie sich einverstanden, den von IBM mitgeteilten Betrag zu entrichten oder eine Befreiungsbescheinigung vorzulegen.


4. Gewährleistung

VORBEHALTLICH EINER GESETZLICHEN GEWÄHRLEISTUNG, DIE NICHT AUSGESCHLOSSEN WERDEN KANN, GIBT DIE IBM FÜR DIESES PROGRAMM KEINE GEWÄHRLEISTUNG. IBM GEWÄHRLEISTET NICHT, DASS DAS PROGRAMM DATUMSANGABEN DES 20. UND 21. JAHRHUNDERTS RICHTIG VERARBEITET, AUSGIBT ODER EMPFÄNGT.

Dieser Ausschluß gilt auch für alle Unterlieferanten, Lieferanten und Programmentwickler von IBM (die zusammenfassend "Lieferanten" genannt werden).

Für Hersteller, Lieferanten oder Herausgeber von Fremdprogrammen gelten deren Gewährleistungsbedingungen.


5. Haftungsbeschränkung

IBM HAFTET NICHT FÜR SPEZIELLE MITTELBARE ODER FOLGESCHÄDEN ODER ANDERE GESCHÄFTLICHE FOLGESCHÄDEN (EINSCHLIESSLICH ENTGANGENEM GEWINN ODER ENTGANGENEN EINSPARUNGEN), SELBST WENN DIE IBM ODER IHR WIEDERVERKÄUFER ÜBER DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN INFORMIERT WURDE. EINIGE RECHTSORDNUNGEN ERLAUBEN NICHT DEN AUSSCHLUSS ODER DIE BEGRENZUNG VON FOLGESCHÄDEN, SO DASS OBIGE EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLÜSSE NICHT ANWENDBAR SEIN MÖGEN.


6. Allgemein

Keine Bestimmung in dieser Vereinbarung betrifft Verbraucherschutzrechte, die gesetzlich unabdingbar sind.

IBM kann Ihre Lizenz beenden, wenn Sie die Bedingungen in dieser Vereinbarung nicht einhalten. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, das Programm und alle Kopien hiervon sofort zu zerstören.

Sie verpflichten sich, die geltenden Exportgesetze und - bestimmungen einzuhalten.

Sie und IBM verpflichten sich im Rahmen dieser Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist von zwei Jahren nach Eintreten des Klagegrunds. Gesetzliche Fristen bleiben unberührt.

Weder Sie noch IBM sind verantwortlich für nicht erfüllte Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt.

IBM stellt keinen Programmservice oder technische Unterstützung zur Verfügung, wenn dies IBM nicht anderweitig bestimmt.

Diese Lizenz unterliegt der Gesetzgebung des Landes, in dem das Programm erworben wurde. Ausgenommen hiervon sind die folgenden Länder: (1) In Australien unterliegt die Lizenz der Gesetzgebung des Staates oder Territoriums, in dem das Programm erworben wurde; (2) in Albanien, Armenien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Georgien, der Bundesrepublik Jugoslawien, Kasachstan, Kirgisien, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Rußland, der Slowakei, Slowenien, Tschechien, der Ukraine, Ungarn und Weißrußland unterliegt die Lizenz der Gesetzgebung Österreichs; (3) in Großbritannien unterliegt diese Lizenz der Gesetzgebung Englands und fällt in die alleinige Zuständigkeit der englischen Gerichte; (4) in Kanada unterliegt diese Lizenz der Gesetzgebung der Provinz Ontario, und (5) in den Vereinigten Staaten, Puerto Rico und der Volksrepublik China unterliegt diese Lizenz der Gesetzgebung des Staates New York.



Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen


AUSTRALIEN:

Gewährleistung (Abschnitt 4):

Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:

Auch wenn IBM keine Gewährleistung gibt, können Sie gewisse Rechte aus dem Trade Practices Act von 1974 oder aus anderen Gesetzen haben, die nur im Rahmen des geltenden Rechts gewährt werden.

Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):

Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:

Verletzt IBM eine Maßgabe oder ein Gewährleistungsrecht aus dem Trade Practices Act von 1974, beschränkt sich die Haftung von IBM auf die Reparatur oder den Ersatz von Waren oder die Lieferung von gleichwertigen Waren. Wenn die Produkte normalerweise für persönliche, Haushalts- oder Konsumzwecke benutzt werden oder die Voraussetzung oder Garantie zur Verschaffung von Eigentum oder das Recht zum Verkauf betroffen sind, finden die Haftungsbegrenzungen dieser Ziffer keine Anwendung.


DEUTSCHLAND:

Gewährleistung (Abschnitt 4):

Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:

Die Gewährleistung für Programme beträgt sechs Monate ab dem Tag der Lieferung.

Wenn ein Programm ohne Spezifikationen geliefert wird, übernimmt IBM nur die Gewährleistung, daß die Programminformationen das Programm richtig beschreiben und daß das Programm entsprechend der Programminformationen verwendet werden kann.

Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):

Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:

Die in diesen Nutzungsbedingungen genannten Beschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht für Schäden, die durch IBM vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. IBM haftet für zugesicherte Eigenschaften. Die Haftungshöchstsumme beträgt EUR 500.000. Die IBM haftet nur bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.


INDIEN:

Allgemein (Abschnitt 6):

Der vierte Abschnitt wird wie folgt ersetzt:

Wenn die Ansprüche gegen den Vertragspartner nicht innerhalb von zwei Jahren gerichtlich oder auf anderer Rechtsgrundlage geltend gemacht werden, sind sie verwirkt, und der Anspruchsgegner ist hinsichtlich dieser Ansprüche von der Leistungspflicht befreit.


IRLAND:

Gewährleistung (Abschnitt 4):

Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:

Alle gesetzlichen Bedingungen, einschließlich aller stillschweigend gültigen Gewährleistungsansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie werden in diesem Vertrag ausdrücklich erwähnt. Insbesondere sind stillschweigend gültige Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, die aus dem "Sale of Goods Act 1893" oder dem "Sale of Goods and Supply of Services Act 1980" hergeleitet werden.


ITALIEN:

Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):

Dieser Abschnitt wird durch folgenden Absatz ersetzt:

Unbeschadet unabdingbarer gesetzlicher Regelungen ist IBM nicht für eventuelle Schäden haftbar.


NEUSEELAND:

Gewährleistung (Abschnitt 4):

Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:

Auch wenn IBM keine Gewährleistung gibt, können Sie gewisse Rechte aus dem Consumer Guarantees Act von 1993 oder aus anderen Gesetzen haben, die unabdingbar sind. Der Consumer Guarantees Act von 1993 ist bei Waren und Dienstleistungen von IBM nicht anwendbar, wenn Sie die Waren oder Dienstleistungen zu Geschäftszwecken gemäß diesem Gesetz benötigen.

Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):

Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:

Wenn die Programme nicht für Geschäftszwecke wie im Consumer Guarantees Act von 1993 definiert verwendet werden, gelten die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer nur insoweit, wie sie in diesem Gesetz beschrieben sind.


VOLKSREPUBLIK CHINA

Gebühren (Abschnitt 3):

Folgende Absätze wurden in den Abschnitt aufgenommen:

Sämtliche Bankgebühren, die innerhalb der Volksrepublik China anfallen, trägt der Kunde, solche, die außerhalb anfallen, trägt die IBM.


GROSSBRITANNIEN:

Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):

Folgender Absatz wurde in diesen Abschnitt am Ende des ersten Absatzes aufgenommen:

Die Haftungsbeschränkung ist nicht anwendbar bei Verstößen gegen Pflichten von IBM aufgrund Section 12 des Sale of Goods Act von 1979 oder Section 2 des Supply of Goods and Services Act von 1982.


Z125-5589-01 (10/97)

LIZENZINFORMATION

Für die Lizenzierung der nachfolgend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den Bedingungen in Internationale Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung die folgenden Vertragsbedingungen.

Programmname: IBM(R) Runtime Environment for Linux(R), Java (TM) 2 Technology Edition, Version 1.3.1, 32-bit version
Programmnummer: 5648-C98
Berechtigung zur Nutzung auf Heimcomputer/tragbarem Computer: 2

ERLÄUTERUNG DER VERTRAGSBEDINGUNGEN:

Berechtigung zur Nutzung auf Heimcomputer/tragbarem Computer:
"1" bedeutet, daß das Programm auf der primären Maschine und einer anderen Maschine installiert werden darf, vorausgesetzt, daß das Programm nicht auf beiden Maschinen gleichzeitig ausgeführt wird.
"2" bedeutet, daß Sie dieses Programm nicht auf einen anderen Computer kopieren und dort verwenden dürfen, ohne zusätzliche Lizenzgebühren zu zahlen.

Geld-zurück-Garantie

Falls Sie aus irgendeinem Grund mit dem Programm nicht zufrieden sind, können Sie es innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Rechnungstellung gegen Erstattung des gezahlten Betrages an die Stelle zurückgeben, bei der Sie das Programm erworben haben (IBM oder einen IBM Reseller). Dies gilt nur für den Ersterwerb des Programms.

Angegebene Betriebsumgebung

Die Programmspezifikationen und Informationen zur Betriebsumgebung befinden sich in der Dokumentation zu diesem Programm, sofern verfügbar, wie z. B. in einer Readme-Datei, oder in anderen, von IBM veröffentlichten Informationen, wie z. B. in einer Vertriebsfreigabe.

Informationen zur Weitergabe des Programms

Die Dateien/Module, die nachfolgend aufgelistet sind oder sich im nachfolgend angegebenen Verzeichnis befinden, dürfen unter folgenden Bedingungen nur in Objektcode auf Ihre Datenträger kopiert werden, wenn Ihre Anwendung von diesen Dateien/Modulen abhängig ist:

Sie sind mit den folgenden Bedingungen einverstanden:

1) Für die Kopien dieser Module wird keine Gewährleistung übernommen. Für technische Unterstützung für Ihre Anwendung sind Sie selbst verantwortlich.
2) Sie stellen IBM von allen Ansprüchen von und gegen Dritte, die aufgrund der Nutzung oder Weitergabe Ihrer Anwendung geltend gemacht werden, frei.
3) Sie verwenden den Namen der IBM oder ihre Marken nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung von IBM in Verbindung mit der Vermarktung Ihrer Anwendung.
4) Sie gewährleisten, daß der Empfänger die Anwendung nicht kopiert (außer für Sicherungszwecke), umwandelt (reverse assemble, reverse compile) oder in anderer Weise übersetzt.
5) Sie verwenden nicht dieselben Pfad- und Dateinamen wie die Originaldateien/-module.

IBMJava2-131/jre/bin
IBMJava2-131/jre/lib
IBMJava2-131/docs

Ihre Anwendung, die oben aufgeführte Dateien/Module enthält, muß folgendermaßen beschriftet werden:

"ENTHÄLT

IBM(R) Runtime Environment for Linux(R), Java(TM) 2 Technology Edition, Version 1.3.1, 32-bit version

Laufzeitmodule
(c) Copyright IBM Corporation 1997-2002
Alle Rechte vorbehalten."

Programmspezifische Bedingungen

Das Programm besteht aus Binärcode, der auf dem oder den Betriebssystemen ausgeführt wird, die in der dem Programm beigepackten Readme-Datei angegeben sind.

- Unter "Offering" versteht man jedes erstellte Produkt, das eine der Dateien beinhaltet, die in den Verzeichnissen oder Unterverzeichnissen aufgelistet oder enthalten sind, die im Abschnitt mit den Weitergabeinformationen dieser Lizenzvereinbarung aufgeführt sind, die Bestandteil der Lieferung an Ihre Kunden ist.

- Unter "Programmtitel" versteht man den Programmnamen, der im Lizenzinformationsabschnitt dieser Lizenzvereinbarung angegeben ist.

- Unter "Veröffentlichungen" versteht man Presseberichte, Werbe- oder Marketingmaterial, Produktdokumentation und Ähnliches, das auf dieses Offering Bezug nimmt.

DIESE PROGRAMM WURDE IHNEN KOSTENLOS ZUR VERFÜGUNG GESTELLT.

Entsprechend der Weitergaberegelungen in dieser Lizenzvereinbarung stimmen Sie Folgendem zu:

1. Sie geben die im Abschnitt mit den Weitergabeinformationen aufgeführten Dateien/Module über das World Wide Web oder auf elektronischen Datenträgern (CD-ROM, Magnetplatte etc.) nur zusammen mit Ihrem Offering kostenlos weiter.

2. Sie integrieren alle Ihnen zur Verfügung gestellten Maintenance-Modifikationen so schnell wie möglich.

3. Sie sind dafür verantwortlich, Folgendes sicherzustellen:

- KEINE der Dateien, die in den Verzeichnissen oder Unterverzeichnissen aufgelistet oder enthalten sind, die im Abschnitt mit die Weitergabeinformationen dieser Lizenzvereinbarung aufgeführt sind, werden gelöscht oder geändert, es sei denn, dies ist für den normalen Programmablauf üblich, wie z. B. eine Änderung der Konfigurationsdaten.

- Sie verwenden oder liefern in Ihrem Offering keine Klassen, mit Ausnahme der in dem Programm enthaltenen Klassen, deren Namen mit den Klassennamen in den JAR-Dateien übereinstimmen, die in den Verzeichnissen oder Unterverzeichnissen aufgelistet sind, die im Abschnitt mit die Weitergabeinformationen dieser Lizenzvereinbarung aufgeführt sind.

Die Bedingungen dieser Vereinbarung sind auf alle weiteren Kopien des Programms anzuwenden.

IHRE ZUSTÄNDIGKEITEN

Marken und Copyright

- Sie dürfen Copyrights, Marken oder andere rechtliche Hinweise (ob von IBM oder einem Dritthersteller), die in diesem Programm angezeigt oder darin integriert sind, weder ändern, löschen, unterdrücken noch unkenntlich machen.

- Sie verpflichten sich, schriftliche Copyrightvermerke und andere rechtliche Hinweise (einschließlich Hinweise für Beamte und Angestellte der US-Regierung) in das Offering einzufügen oder auf der Verpackung anzubringen, durch die die geistigen Eigentumsrechte der IBM und ihrer Lieferanten in ausreichendem Maße geschützt werden.

- Sie erkennen das Eigentumsrecht und den Rechtsanspruch von IBM und Sun auf ihre jeweiligen Marken sowie deren "guten Namen" an, einschließlich des guten Namens, der aus der Nutzung des Programms entsteht. Sie verwenden keine Marke, die den Marken von IBM oder Sun zum Verwechseln ähnlich ist, und versuchen nicht, eine solche Marke zu registrieren.

- Sie fügen auf allen Veröffentlichungen und Produktverpackungen Ihres Offering den Programmtitel ein, um anzuzeigen, dass das Programm zum Lieferumfang des Offering gehört, und stellen Folgendes sicher:

1. Der Programmtitel ist in den Veröffentlichungen weniger hervorgehoben als Ihre eigenen Handelsnamen oder Marken für das Offering, er sollte für den Kunden aber klar erkennbar sein.

2. Alle IBM Marken, die Bestandteil des Programmtitels sind, sind eindeutig als "Marken der IBM Corporation" erkennbar, und alle Sun Marken, die Bestandteil des Programmtitels sind, sind eindeutig als "Marken von Microsystems Inc." erkennbar. Dabei darf die Darstellung der IBM und der Sun Marken nicht weniger hervorgehoben sein als die Ihrer eigenen Marken.

BERECHTIGUNGSNACHWEIS

Diese Lizenzvereinbarung stellt Ihren Berechtigungsnachweis dar.



D/N: L-TMAN-55ZL95
P/N: L-TMAN-55ZL95