Internationale Nutzungsbedingungen für Programme ohne
Gewährleistung
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen
LESEN SIE VOR DEM VERWENDEN DES PROGRAMMS DIESE
VEREINBARUNG SORGFÄLTIG DURCH. IBM ERTEILT IHNEN DIE LIZENZ FÜR DIESES
PROGRAMM NUR, WENN SIE DIE BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG
AKZEPTIERT HABEN. DURCH DIE VERWENDUNG DES PROGRAMMS ERKLÄREN SIE SICH
MIT DIESEN BEDINGUNGEN EINVERSTANDEN. WENN SIE MIT DEN
BEDINGUNGEN IN DIESER VEREINBARUNG NICHT EINVERSTANDEN SIND, GEBEN SIE
DAS NICHT VERWENDETE PROGRAMM UMGEHEND AN IBM BZW. DEN IBM
WIEDERVERKÄUFER, VON DEM SIE DAS PROGRAMM ERWORBEN HABEN, ZURÜCK. SIE
ERHALTEN DEN EVTL. BEREITS BEZAHLTEN BETRAG ZURÜCK.
Das Programm ist Eigentum der International Business
Machines Corporation, einer ihrer Tochtergesellschaften (IBM) oder
einem Lieferanten von IBM; es ist urheberrechtlich geschützt und
wird lizenziert, nicht verkauft.
Unter "Programm" sind im Sinne dieser Vereinbarung das
Originalprogramm und alle vollständigen oder teilweisen Kopien hiervon zu
verstehen. Ein Programm besteht aus maschinenlesbaren Anweisungen,
seinen Komponenten, Daten, akustischem/optischem Inhalt (z. B.
Grafiken, Text, Aufnahmen oder Bilder) und zugehörigem lizenziertem
Material.
Bestandteil dieser Vereinbarung sind Teil 1 - Allgemeine
Bestimmungen und Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen. Sie stellen die
vollständige Vereinbarung für die Verwendung dieses Programms dar. Die
Bedingungen in Teil 2 können die Bedingungen in Teil 1 ersetzen oder
ergänzen.
1. Lizenz
Nutzung des Programms
Sie erhalten von der IBM ein nicht ausschließliches Recht
zur Nutzung des Programmes.
Sie sind berechtigt, 1) das Programm im Rahmen der
erworbenen Berechtigungen zu nutzen und 2) für den Verwendungsumfang
erforderliche Kopien zu erstellen und zu installieren, sofern Sie den
Copyrightvermerk und eventuelle andere Eigentumshinweise auf jeder Kopie
oder teilweisen Kopie des Programms anbringen.
Bei Erwerb dieses Programms als Upgrade endet die
Berechtigung zur Nutzung des Programms, auf dessen Basis das Upgrade
erfolgte.
Sie verpflichten sich, daß jeder Benutzer das Programm nur
bestimmungsgemäß verwendet und die Bedingungen dieser Vereinbarung beachtet.
Sie sind nicht berechtigt, 1) das Programm in anderer Weise
als hierin beschrieben zu nutzen, zu kopieren, zu ändern oder
weiterzugeben; 2) das Programm umzuwandeln (reverse assemble, reverse
compile) oder in anderer Weise zu übersetzen, sofern eine solche
Umwandlung nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelung unabdingbar
vorgesehen ist; 3) Unterlizenzen für das Programm zu erteilen und es
zu vermieten oder zu verleasen.
Übertragung von Rechten und Pflichten
Sie sind berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus dieser
Lizenz durch einen Berechtigungsnachweis für das Programm auf
einen Dritten zu übertragen, indem Sie den Berechtigungsnachweis
und eine Kopie dieser Vereinbarung und der gesamten
Dokumentation übergeben. Durch die Übertragung der Rechte und Pflichten
aus dieser Lizenz endet Ihre Berechtigung zur Nutzung des
Programms im Rahmen des Berechtigungsnachweises.
2. Berechtigungsnachweis
Der Berechtigungsnachweis dient als Beleg für die
Berechtigung zur Nutzung dieses Programms und für die Inanspruchnahme
von Preisen für künftige Programm-Upgrades (falls angekündigt)
und möglichen Sonder- oder Werbeaktionen.
3. Gebühren und Abgaben
Je nach Nutzung des Programms wird die Berechnung
festgelegt und im Berechtigungsnachweis nachgewiesen. Die Gebühren
richten sich nach der berechtigten Nutzung. Wenn Sie den
Nutzungsumfang erweitern wollen, verständigen Sie IBM oder deren
Wiederverkäufer. Die Erweiterung ist gebührenpflichtig. Bereits fällige oder
bezahlte Beträge werden weder gutgeschrieben noch zurückerstattet.
Werden außer den nettoumsatzabhängigen Abgaben weitere
Abgaben, Steuern oder Gebühren auf das von IBM im Rahmen dieser
Vereinbarung zur Verfügung gestellte Programm erhoben, erklären Sie sich
einverstanden, den von IBM mitgeteilten Betrag zu entrichten oder eine
Befreiungsbescheinigung vorzulegen.
4. Gewährleistung
VORBEHALTLICH EINER GESETZLICHEN GEWÄHRLEISTUNG, DIE NICHT
AUSGESCHLOSSEN WERDEN KANN, GIBT DIE IBM FÜR DIESES PROGRAMM KEINE
GEWÄHRLEISTUNG. IBM GEWÄHRLEISTET NICHT, DASS DAS PROGRAMM DATUMSANGABEN
DES 20. UND 21. JAHRHUNDERTS RICHTIG VERARBEITET, AUSGIBT ODER
EMPFÄNGT.
Dieser Ausschluß gilt auch für alle Unterlieferanten,
Lieferanten und Programmentwickler von IBM (die zusammenfassend
"Lieferanten" genannt werden).
Für Hersteller, Lieferanten oder Herausgeber von
Fremdprogrammen gelten deren Gewährleistungsbedingungen.
5. Haftungsbeschränkung
IBM HAFTET NICHT FÜR SPEZIELLE MITTELBARE ODER FOLGESCHÄDEN
ODER ANDERE GESCHÄFTLICHE FOLGESCHÄDEN (EINSCHLIESSLICH
ENTGANGENEM GEWINN ODER ENTGANGENEN EINSPARUNGEN), SELBST WENN DIE IBM
ODER IHR WIEDERVERKÄUFER ÜBER DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN
INFORMIERT WURDE. EINIGE RECHTSORDNUNGEN ERLAUBEN NICHT DEN AUSSCHLUSS
ODER DIE BEGRENZUNG VON FOLGESCHÄDEN, SO DASS OBIGE
EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLÜSSE NICHT ANWENDBAR SEIN MÖGEN.
6. Allgemein
Keine Bestimmung in dieser Vereinbarung betrifft
Verbraucherschutzrechte, die gesetzlich unabdingbar sind.
IBM kann Ihre Lizenz beenden, wenn Sie die Bedingungen in
dieser Vereinbarung nicht einhalten. In diesem Fall sind Sie
verpflichtet, das Programm und alle Kopien hiervon sofort zu zerstören.
Sie verpflichten sich, die geltenden Exportgesetze und -
bestimmungen einzuhalten.
Sie und IBM verpflichten sich im Rahmen dieser Vereinbarung
zu einer Verjährungsfrist von zwei Jahren nach Eintreten des
Klagegrunds. Gesetzliche Fristen bleiben unberührt.
Weder Sie noch IBM sind verantwortlich für nicht erfüllte
Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt.
IBM stellt keinen Programmservice oder technische
Unterstützung zur Verfügung, wenn dies IBM nicht anderweitig bestimmt.
Diese Lizenz unterliegt der Gesetzgebung des Landes, in dem
das Programm erworben wurde. Ausgenommen hiervon sind die
folgenden Länder: (1) In Australien unterliegt die Lizenz der
Gesetzgebung des Staates oder Territoriums, in dem das Programm erworben
wurde; (2) in Albanien, Armenien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien,
Georgien, der Bundesrepublik Jugoslawien, Kasachstan, Kirgisien,
Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,
Moldawien, Polen, Rumänien, Rußland, der Slowakei, Slowenien,
Tschechien, der Ukraine, Ungarn und Weißrußland unterliegt die Lizenz
der Gesetzgebung Österreichs; (3) in Großbritannien unterliegt
diese Lizenz der Gesetzgebung Englands und fällt in die alleinige
Zuständigkeit der englischen Gerichte; (4) in Kanada unterliegt diese
Lizenz der Gesetzgebung der Provinz Ontario, und (5) in den
Vereinigten Staaten, Puerto Rico und der Volksrepublik China unterliegt
diese Lizenz der Gesetzgebung des Staates New York.
Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen
AUSTRALIEN:
Gewährleistung (Abschnitt 4):
Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:
Auch wenn IBM keine Gewährleistung gibt, können Sie gewisse
Rechte aus dem Trade Practices Act von 1974 oder aus anderen
Gesetzen haben, die nur im Rahmen des geltenden Rechts gewährt
werden.
Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):
Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:
Verletzt IBM eine Maßgabe oder ein Gewährleistungsrecht aus
dem Trade Practices Act von 1974, beschränkt sich die Haftung
von IBM auf die Reparatur oder den Ersatz von Waren oder die
Lieferung von gleichwertigen Waren. Wenn die Produkte normalerweise
für persönliche, Haushalts- oder Konsumzwecke benutzt werden
oder die Voraussetzung oder Garantie zur Verschaffung von
Eigentum oder das Recht zum Verkauf betroffen sind, finden die
Haftungsbegrenzungen dieser Ziffer keine Anwendung.
DEUTSCHLAND:
Gewährleistung (Abschnitt 4):
Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:
Die Gewährleistung für Programme beträgt sechs Monate ab
dem Tag der Lieferung.
Wenn ein Programm ohne Spezifikationen geliefert wird,
übernimmt IBM nur die Gewährleistung, daß die Programminformationen
das Programm richtig beschreiben und daß das Programm
entsprechend der Programminformationen verwendet werden kann.
Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):
Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:
Die in diesen Nutzungsbedingungen genannten Beschränkungen
und Ausschlüsse gelten nicht für Schäden, die durch IBM
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. IBM haftet für
zugesicherte Eigenschaften. Die Haftungshöchstsumme beträgt EUR 500.000.
Die IBM haftet nur bei leicht fahrlässiger Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten.
INDIEN:
Allgemein (Abschnitt 6):
Der vierte Abschnitt wird wie folgt ersetzt:
Wenn die Ansprüche gegen den Vertragspartner nicht
innerhalb von zwei Jahren gerichtlich oder auf anderer
Rechtsgrundlage geltend gemacht werden, sind sie verwirkt, und der
Anspruchsgegner ist hinsichtlich dieser Ansprüche von der Leistungspflicht
befreit.
IRLAND:
Gewährleistung (Abschnitt 4):
Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:
Alle gesetzlichen Bedingungen, einschließlich aller
stillschweigend gültigen Gewährleistungsansprüche, sind ausgeschlossen, es
sei denn, sie werden in diesem Vertrag ausdrücklich erwähnt.
Insbesondere sind stillschweigend gültige Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen, die aus dem "Sale of Goods Act 1893" oder dem "Sale of
Goods and Supply of Services Act 1980" hergeleitet werden.
ITALIEN:
Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):
Dieser Abschnitt wird durch folgenden Absatz ersetzt:
Unbeschadet unabdingbarer gesetzlicher Regelungen ist IBM
nicht für eventuelle Schäden haftbar.
NEUSEELAND:
Gewährleistung (Abschnitt 4):
Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:
Auch wenn IBM keine Gewährleistung gibt, können Sie gewisse
Rechte aus dem Consumer Guarantees Act von 1993 oder aus anderen
Gesetzen haben, die unabdingbar sind. Der Consumer Guarantees Act
von 1993 ist bei Waren und Dienstleistungen von IBM nicht
anwendbar, wenn Sie die Waren oder Dienstleistungen zu
Geschäftszwecken gemäß diesem Gesetz benötigen.
Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):
Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:
Wenn die Programme nicht für Geschäftszwecke wie im
Consumer Guarantees Act von 1993 definiert verwendet werden, gelten
die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer nur insoweit, wie sie
in diesem Gesetz beschrieben sind.
VOLKSREPUBLIK CHINA
Gebühren (Abschnitt 3):
Folgende Absätze wurden in den Abschnitt aufgenommen:
Sämtliche Bankgebühren, die innerhalb der Volksrepublik
China anfallen, trägt der Kunde, solche, die außerhalb anfallen,
trägt die IBM.
GROSSBRITANNIEN:
Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):
Folgender Absatz wurde in diesen Abschnitt am Ende des
ersten Absatzes aufgenommen:
Die Haftungsbeschränkung ist nicht anwendbar bei Verstößen
gegen Pflichten von IBM aufgrund Section 12 des Sale of Goods Act
von 1979 oder Section 2 des Supply of Goods and Services Act
von 1982.
Z125-5589-01 (10/97)
LIZENZINFORMATION
Für die Lizenzierung der nachfolgend aufgelisteten
Programme gelten zusätzlich zu den Bedingungen in Internationale
Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung die folgenden
Vertragsbedingungen.
Programmname: IBM(R) Runtime Environment for Linux(R), Java
(TM) 2 Technology Edition, Version 1.3.1, 32-bit version
Programmnummer: 5648-C98
Berechtigung zur Nutzung auf Heimcomputer/tragbarem
Computer: 2
ERLÄUTERUNG DER VERTRAGSBEDINGUNGEN:
Berechtigung zur Nutzung auf Heimcomputer/tragbarem
Computer:
"1" bedeutet, daß das Programm auf der primären Maschine
und einer anderen Maschine installiert werden darf,
vorausgesetzt, daß das Programm nicht auf beiden Maschinen gleichzeitig
ausgeführt wird.
"2" bedeutet, daß Sie dieses Programm nicht auf einen
anderen Computer kopieren und dort verwenden dürfen, ohne
zusätzliche Lizenzgebühren zu zahlen.
Geld-zurück-Garantie
Falls Sie aus irgendeinem Grund mit dem Programm nicht
zufrieden sind, können Sie es innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum
der Rechnungstellung gegen Erstattung des gezahlten Betrages an
die Stelle zurückgeben, bei der Sie das Programm erworben haben
(IBM oder einen IBM Reseller). Dies gilt nur für den Ersterwerb
des Programms.
Angegebene Betriebsumgebung
Die Programmspezifikationen und Informationen zur
Betriebsumgebung befinden sich in der Dokumentation zu diesem Programm,
sofern verfügbar, wie z. B. in einer Readme-Datei, oder in
anderen, von IBM veröffentlichten Informationen, wie z. B. in einer
Vertriebsfreigabe.
Informationen zur Weitergabe des Programms
Die Dateien/Module, die nachfolgend aufgelistet sind oder
sich im nachfolgend angegebenen Verzeichnis befinden, dürfen
unter folgenden Bedingungen nur in Objektcode auf Ihre
Datenträger kopiert werden, wenn Ihre Anwendung von diesen
Dateien/Modulen abhängig ist:
Sie sind mit den folgenden Bedingungen einverstanden:
1) Für die Kopien dieser Module wird keine Gewährleistung
übernommen. Für technische Unterstützung für Ihre Anwendung sind Sie
selbst verantwortlich.
2) Sie stellen IBM von allen Ansprüchen von und gegen
Dritte, die aufgrund der Nutzung oder Weitergabe Ihrer Anwendung
geltend gemacht werden, frei.
3) Sie verwenden den Namen der IBM oder ihre Marken nur mit
vorheriger schriftlicher Genehmigung von IBM in Verbindung mit der
Vermarktung Ihrer Anwendung.
4) Sie gewährleisten, daß der Empfänger die Anwendung nicht
kopiert (außer für Sicherungszwecke), umwandelt (reverse assemble,
reverse compile) oder in anderer Weise übersetzt.
5) Sie verwenden nicht dieselben Pfad- und Dateinamen wie
die Originaldateien/-module.
IBMJava2-131/jre/bin
IBMJava2-131/jre/lib
IBMJava2-131/docs
Ihre Anwendung, die oben aufgeführte Dateien/Module
enthält, muß folgendermaßen beschriftet werden:
"ENTHÄLT
IBM(R) Runtime Environment for Linux(R), Java(TM) 2
Technology Edition, Version 1.3.1, 32-bit version
Laufzeitmodule
(c) Copyright IBM Corporation 1997-2002
Alle Rechte vorbehalten."
Programmspezifische Bedingungen
Das Programm besteht aus Binärcode, der auf dem oder den
Betriebssystemen ausgeführt wird, die in der dem Programm beigepackten
Readme-Datei angegeben sind.
- Unter "Offering" versteht man jedes erstellte Produkt,
das eine der Dateien beinhaltet, die in den Verzeichnissen oder
Unterverzeichnissen aufgelistet oder enthalten sind, die im Abschnitt mit den
Weitergabeinformationen dieser Lizenzvereinbarung aufgeführt sind, die Bestandteil
der Lieferung an Ihre Kunden ist.
- Unter "Programmtitel" versteht man den Programmnamen, der
im Lizenzinformationsabschnitt dieser Lizenzvereinbarung
angegeben ist.
- Unter "Veröffentlichungen" versteht man Presseberichte,
Werbe- oder Marketingmaterial, Produktdokumentation und
Ähnliches, das auf dieses Offering Bezug nimmt.
DIESE PROGRAMM WURDE IHNEN KOSTENLOS ZUR VERFÜGUNG GESTELLT.
Entsprechend der Weitergaberegelungen in dieser
Lizenzvereinbarung stimmen Sie Folgendem zu:
1. Sie geben die im Abschnitt mit den
Weitergabeinformationen aufgeführten Dateien/Module über das World Wide Web oder
auf elektronischen Datenträgern (CD-ROM, Magnetplatte etc.) nur
zusammen mit Ihrem Offering kostenlos weiter.
2. Sie integrieren alle Ihnen zur Verfügung gestellten
Maintenance-Modifikationen so schnell wie möglich.
3. Sie sind dafür verantwortlich, Folgendes sicherzustellen:
- KEINE der Dateien, die in den Verzeichnissen oder
Unterverzeichnissen aufgelistet oder enthalten sind, die im Abschnitt mit die
Weitergabeinformationen dieser Lizenzvereinbarung aufgeführt sind, werden gelöscht
oder geändert, es sei denn, dies ist für den normalen
Programmablauf üblich, wie z. B. eine Änderung der Konfigurationsdaten.
- Sie verwenden oder liefern in Ihrem Offering keine
Klassen, mit Ausnahme der in dem Programm enthaltenen Klassen, deren
Namen mit den Klassennamen in den JAR-Dateien übereinstimmen, die
in den Verzeichnissen oder Unterverzeichnissen aufgelistet
sind, die im Abschnitt mit die Weitergabeinformationen dieser
Lizenzvereinbarung aufgeführt sind.
Die Bedingungen dieser Vereinbarung sind auf alle weiteren
Kopien des Programms anzuwenden.
IHRE ZUSTÄNDIGKEITEN
Marken und Copyright
- Sie dürfen Copyrights, Marken oder andere rechtliche
Hinweise (ob von IBM oder einem Dritthersteller), die in diesem
Programm angezeigt oder darin integriert sind, weder ändern,
löschen, unterdrücken noch unkenntlich machen.
- Sie verpflichten sich, schriftliche Copyrightvermerke und
andere rechtliche Hinweise (einschließlich Hinweise für Beamte und
Angestellte der US-Regierung) in das Offering einzufügen oder auf der
Verpackung anzubringen, durch die die geistigen Eigentumsrechte der
IBM und ihrer Lieferanten in ausreichendem Maße geschützt
werden.
- Sie erkennen das Eigentumsrecht und den Rechtsanspruch
von IBM und Sun auf ihre jeweiligen Marken sowie deren "guten
Namen" an, einschließlich des guten Namens, der aus der Nutzung
des Programms entsteht. Sie verwenden keine Marke, die den
Marken von IBM oder Sun zum Verwechseln ähnlich ist, und versuchen
nicht, eine solche Marke zu registrieren.
- Sie fügen auf allen Veröffentlichungen und
Produktverpackungen Ihres Offering den Programmtitel ein, um anzuzeigen, dass
das Programm zum Lieferumfang des Offering gehört, und stellen
Folgendes sicher:
1. Der Programmtitel ist in den Veröffentlichungen weniger
hervorgehoben als Ihre eigenen Handelsnamen oder Marken für das Offering,
er sollte für den Kunden aber klar erkennbar sein.
2. Alle IBM Marken, die Bestandteil des Programmtitels
sind, sind eindeutig als "Marken der IBM Corporation" erkennbar,
und alle Sun Marken, die Bestandteil des Programmtitels sind,
sind eindeutig als "Marken von Microsystems Inc." erkennbar.
Dabei darf die Darstellung der IBM und der Sun Marken nicht
weniger hervorgehoben sein als die Ihrer eigenen Marken.
BERECHTIGUNGSNACHWEIS
Diese Lizenzvereinbarung stellt Ihren Berechtigungsnachweis
dar.
D/N: L-TMAN-55ZL95
P/N: L-TMAN-55ZL95